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geschlossen.

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Anordnung einer Bekämpfung von Ratten im Bereich der Gemeinde Kronshagen


Gemäß § 4 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 09.09.2023 wird eine allgemeine Rattenbekämpfung angeordnet:


1. In der Zeit vom 30. Oktober bis zum 26. November 2023 ist im gesamten Gebiet der Gemeinde Kronshagen eine allgemeine Bekämpfung der Ratten durchzuführen.


Die zur Bekämpfung Verpflichteten gemäß § 1 der Kreisverordnung über die Bekämpfung
von Ratten haben die Auslegung der Bekämpfungsmittel am Tage des Beginns der allgemeinen Rattenbekämpfung, d.h. am 30. Oktober 2023 bis spätestens 10.00 Uhr, zu veranlassen. Sachkundige Anwender (Schädlingsbekämpfer) und Verwender mit Sachkundenachweis sollten die Giftauslegestellen regelmäßig kontrollieren und die ausgelegten Bekämpfungsmittel ergänzen oder erneuern.
Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die nach Anhang | Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie als Biozid- Produkte nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes oder als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz jeweils in der zurzeit geltenden Fassung zugelassen und im Handel erhältlich sind. Von den Produkten können Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen. Deshalb dürfen nur zugelassene Mittel und Verfahren eingesetzt werden.
Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. Auf die Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften ist auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.
Nach der Bekämpfung sind die Giftköder unverzüglich zu beseitigen, so dass von diesen keine Gefahr mehr ausgehen kann. Die Beseitigung toter Ratten hat in einem Plastikbeutel über die Restmülltonne zu erfolgen. Ferner sind Rattenlöcher und von Ratten genagte Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtert, sind unverzüglich zu beseitigen.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung über die Rattenbekämpfung stellen gemäß § 12 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten eine Ordnungswidrigkeit
dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Verpflichtung, auch außerhalb der Rattenbekämpfungsaktion jeden Rattenbefall
unverzüglich zu bekämpfen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, bleibt unberührt.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird angeordnet.

Begründung zu 1.


Die Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 09.09.2014 ermöglicht die Anordnung einer allgemeinen Rattenbekämpfung. Danach kann die zuständige Behörde bei erheblichem Rattenbefall im gesamten Gebiet der Gemeinde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Rattenbekämpfung und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen.
Die Abstände der Meldungen über Rattenbefall in der Gemeinde Kronshagen verkürzen sich in den letzten Wochen massiv. Verstärktes Rattenaufkommen wurde für verschiedene Bereiche verteilt auf das gesamte Gemeindegebiet gemeldet, so dass ein erheblicher Rattenbefall gegeben ist.
Ratten sind Schädlinge. Sie stellen ein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar und übertragen verschiedene Krankheiten.
Um eine weitere Population der Ratten möglichst gering zu halten,stellt die Anordnung der allgemeinen Rattenbekämpfung im gesamten Gemeindegebiet die einzig erfolgsversprechende Maßnahme dar.


Begründung zu 2.


Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit geltenden Fassung kann die sofortige Vollziehung einer Verfügung im Einzelfall angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse an dem Vollzug dem individuellen Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kronsha-
gen, Der Bürgermeister, Kopperpahler Alee 5, 24119 Kronshagen, einzulegen.
Gem. §80 Abs. 5VwGO haben Sie die Möglichkeit, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.


Kronshagen, 13.10.2023 Gemeinde Kronshagen
Der Bürgermeister
gez. Sander

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